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27. Januar 2023
Die Stadt Marsberg hat die Bescheide über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2023 versandt. In Zusammenhang mit dem Versand der Bescheide über Grundbesitzabgaben möchte die Stadt Marsberg wichtige Hinweise zur Zahlung geben. Ein SEPA-Lastschriftmandat (ehemals Abbuchungsermächtigung) gilt immer nur für ein Kassenzeichen. Ändert sich das Kassenzeichen (z.B. bei einem Eigentümerwechsel) oder kommt ein weiteres hinzu (z.B. beim Erwerb eines weiteren Grundstückes) gilt das bereits erteilte Lastschriftmandat nicht für das neue Kassenzeichen. Ob Sie bereits ein Lastschriftmandat erteilt haben oder nicht, können Sie dem Grundbesitzabgabenbescheid entnehmen. Ein entsprechender Hinweis steht direkt über der Tabelle Fälligkeitstermine zum Veranlagungsjahr (in der Regel auf Seite 2). Bitte achten Sie auf eine ausreichende Deckung Ihres Kontos zum Abbuchungstermin. Nicht eingelöste Lastschriften führen automatisch zu einer Löschung des SEPA-Lastschriftmandates. Dadurch werden auch zukünftig fällige Beträge nicht mehr abgebucht. In diesen Fällen müssten Sie ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Möchten Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, können Sie sich den Vordruck im Downloadbereich unter www.marsberg.de herunterladen. Sie können den Vordruck aber auch gerne bei der Stadt Marsberg anfordern. Natürlich können Sie die Grundbesitzabgaben auch überweisen. Geben Sie dabei bitte unbedingt das Kassenzeichen aus dem Bescheid als Verwendungszweck an, damit Ihre Zahlung richtig zugeordnet werden kann. Weiter weist die Stadt Marsberg darauf hin, dass bei einem Wechsel der Eigentumsverhältnisse eines Grundstückes die Stadt Marsberg hierüber informiert werden muss. Zur Umschreibung der Grundbesitzabgaben bietet die Stadt Marsberg die Möglichkeit des vorzeitigen Eigentümerwechsels an. Hierbei handelt es sich um einen Vordruck, mit welchem Verkäufer und Käufer die wesentlichen Daten über den Eigentumswechsel mitteilen können. Der Vordruck steht ebenfalls im Downloadbereich unter www.marsberg.de zur Verfügung. Alternativ können Sie den Vordruck auch gerne bei der Stadt Marsberg anfordern. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Sozialklausel bei der Abfallbeseitigungsgebühr zukünftig auf Antrag gewährt wird. Hierbei bleiben auf Antrag durch den Gebührenpflichtigen das vierte und jedes weitere Kind (im Sinne der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften) bei der Veranlagung unberücksichtigt. Ebenfalls auf Antrag erfolgt bei einem Haushaltseinkommen bis 15.000 Euro (zu versteuerndes Einkommen) eine Befreiung von der Müllabfuhrgebühr ab dem dritten Kind. Bei der Veranlagung der Abfallgebühr bleiben zudem Studenten und Personen, welche den Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare Dienste ableisten, unberücksichtigt, wenn diese auf Antrag den Immatrikulationsschein bzw. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen. |